Rechtsprechung
   BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 59.62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,139
BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 59.62 (https://dejure.org/1963,139)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.1963 - VIII C 59.62 (https://dejure.org/1963,139)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 1963 - VIII C 59.62 (https://dejure.org/1963,139)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,139) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Geltung des Anwaltserfordernisses für eine Revisionseinlegung durch den Vertreter des öffentlichen Interesses - Geltung der Regelungen über die Wohnraumbewirtschaftung für eine Wohnung - Anforderungen an das Vorliegen eines "Wohngebäudes"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 16, 265
  • NJW 1964, 683
  • ZMR 1964, 223
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60

    Streit aus dem Lastenausgleichsrecht - Zulässigkeit der Vorlage an den Großen

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 59.62
    Daß der Vertreter des öffentlichen Interesses im Wortlaut des § 67 Abs. 1 VwGO nicht ausdrücklich aufgeführt ist, steht seiner Befreiung vom Anwaltserfordernis ebensowenig entgegen wie die Nichterwähnung des Rechtsanwalts, der in eigener Sache ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführt, des Oberbundesanwalts und des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds (BVerwGE 12, 119 [121]).

    Hat jedoch der Vertreter des öffentlichen Interesses in dieser Eigenschaft Revision eingelegt, dann gelten entsprechend die Erwägungen, mit denen der Große Senat die Wirksamkeit des Anwaltserfordernisses für den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds verneint hat (BVerwGE 12, 119): Der Vertreter des öffentlichen Interesses vertritt keine Parteiinteressen, soweit er sich am Verfahren beteiligt und Rechtsmittel einlegt.

    Sie ist also eine gesetzlich geschaffene, selbständig neben der Landesverwaltung stehende Prozeßinstitution (vgl. BVerwGE 12, 119 [126]).

  • BVerwG, 19.12.1961 - Gr. Sen. 5.60

    Zulässigkeit der Vorlage an den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts -

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 59.62
    Die Beschlüsse des Großen Senats vom 19. Dezember 1961 (BVerwGE 13, 245 und 247) beziehen sich auf die in § 36 Abs. 1 Satz 2 VwGO geregelte bundesrechtliche Ermächtigung, dem Vertreter des öffentlichen Interesses allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden zu übertragen.

    Die schon erwähnten Beschlüsse des Großen Senats vom 19. Dezember 1961 (BVerwGE 13, 245 und 247) entschieden nur über die Frage, ob das Land oder eine Landesbehörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Anwaltszwang unterliegt, wenn dem Vertreter des öffentlichen Interesses die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen ist.

  • BVerwG, 27.03.1963 - V C 96.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 59.62
    In seinemUrteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 56.61 - (MDR 1963 S. 703) hat der I. Senat entschieden, daß die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom Anwaltserfordernis befreit ist, wenn sie als Vertreterin des öffentlichen Interesses das Rechtsmittel einlegt und nicht zugleich den Freistaat Bayern im Prozeß vertritt.
  • BVerwG, 14.02.1963 - I C 56.61
    Auszug aus BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 59.62
    In seinemUrteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 56.61 - (MDR 1963 S. 703) hat der I. Senat entschieden, daß die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom Anwaltserfordernis befreit ist, wenn sie als Vertreterin des öffentlichen Interesses das Rechtsmittel einlegt und nicht zugleich den Freistaat Bayern im Prozeß vertritt.
  • BFH, 03.02.1956 - III 206/55 U

    Begriff des Einfamilienhauses - Gewerbliche Nutzung eines Grundstücks - Ausmaß

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 59.62
    In Rechtsprechung und Schrifttum hierzu ist es anerkannt, daß die Eigenschaft eines Zwei-Familienhauses als Wohngebäude nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß es außer den beiden Wohnungen auch noch gewerbliche Räume, z.B. ein Ladengeschäft oder Lagerräume hat; Voraussetzung ist, daß der Wohnzweck überwiegt und das Gebäude nach der allgemeinen Verkehrsauffassung noch als Wohngebäude angesehen wird (Fischer-Dieskau-Pergande-Schwender, Das Zweite Wohnungsbaugesetz, Anm. 1 zu § 9; Ehrenforth, Zweites Wohnungsbaugesetz, Erl. 2 zu § 9; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 1955, DStZ E 1955, 495 und vom 3. Februar 1956, BStBl. 1956 III S. 78 und des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1956, HW 1956, 335 = Der Betrieb 1956, 568; vgl. ferner das zu § 7 Abs. 2 II. WoBauG ergangene Rundschreiben des Bundeswohnungsbauministers vom 13. April 1959 [BBauBl. 1959, 283]).
  • BVerwG, 14.11.1955 - Gr. Sen. 2.55

    Befugnis der an einem vorangegangenen Gerichtsverfahren beteiligten Vertreter

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 59.62
    Diese Vorschrift ergibt nämlich nicht, daß in denjenigen Bundesländern, in denen bereits vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung bei den Verwaltungsgerichten des Landes ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt war, dessen Revisionsbefugnis beseitigt werden soll; für das vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung geltende Recht hatte der Große Senat entschieden, daß dem am Verfahren beteiligten Vertreter des öffentlichen Interesses auch die Revisionsbefugnis zusteht (BVerwGE 2, 321).
  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine solche Erklärung noch nach der Verkündung oder Zustellung des Berufungsurteils und zum alleinigen Zweck der Einlegung des Rechtsmittels abgegeben werden, solange für die anderen Beteiligten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (BVerwGE 16, 265 ; Beschluß vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 2597.82 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 1; Beschluß vom 28. November 1986 - BVerwG 1 C 20.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 83).

    Die bisher in der Rechtsprechung nicht entschiedene Frage, ob die erstmalige Beteiligung des VöI nach Ablauf der Revisionsfrist durch Einlegung einer Anschlußrevision erklärt werden kann (ausdrücklich offengelassen in BVerwGE 16, 265 ), ist zu verneinen, da jedenfalls nach Ablauf der Revisionsfrist das Berufungsverfahren seinen Abschluß gefunden hat.

  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

    Dies kann er auch nach der Verkündung oder Zustellung eines Urteils und zum alleinigen Zweck der Einlegung eines Rechtsmittels jedenfalls solange, als den anderen Beteiligten gegenüber die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (BVerwGE 16, 265, 267 f.) [BVerwG 29.08.1963 - VIII C 59/62].
  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 172.62

    Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in

    Der I. und der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertreten diese Ansicht (Urteile vom 14. Februar 1963 [BVerwG I C 56.61] und vom 29. August 1963 [BVerwG VIII C 59.62]).

    Daß die Vertreter des öffentlichen Interesses in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg ohne Rechtsanwalt vor dem Bundesverwaltungsgericht auftreten dürfen, wenn sie Rechtsmittelkläger sind, hat der I. Senat zuletzt in seinemUrteil vom 14. Februar 1963 (BVerwG I C 56.61) und der VIII Senat in seinemUrteil vom 29. August 1963 (BVerwG VIII C 59.62) entschieden.

    Baden-Württemberg (so der VIII. Senat:Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG VIII C 59.62 -).

  • BVerwG, 18.08.1964 - I C 63.62

    Maßgeblichkeit der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben

    Dem Anwaltszwang unterliegen ferner nicht die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter des öffentlichen Interesses ein Rechtsmittel einlegen (Urteile vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 56.61 - und vom 29. August 1963 - BVerwG VIII C 59.62 -, BVerwGE 16, 265).
  • BVerwG, 27.11.1978 - 3 CB 21.78

    Systematik des Lastenausgleichsrechts - Ausgleichsleistungen - Bindung an

    Der Beteiligte tritt nicht als Vertreter der beklagten Behörde auf, sondern als Prozeßinstitution eigener Art. In dieser Eigenschaft unterliegt er nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO (BVerwGE 12, 119 [121 ff.]; vgl. auch BVerwGE 16, 265 [269]).

    Die in BVerwGE 16, 265 (270) offengelassene Frage, ob der vom Vertretungszwang befreite Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - die Befähigung zum Richteramt (vgl. für den Oberbundesanwalt und für die Vertreter des öffentlichen Interesses § 37 VwGO) besitzen müsse, ist auch hier nicht entscheidungserheblich, weil dem Senat bekannt ist, daß der VIA, der die Rechtsmittel eingelegt hat, diese Qualifikation besitzt.

  • BVerwG, 04.05.1999 - 4 C 1.99

    Verwaltungsprozessrecht: Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses

    Die Erklärung der Beteiligung kann der Vertreter des öffentlichen Interesses nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Verkündung oder Zustellung des Berufungsurteils nachholen, wenn die Einlegung des Rechtsmittels beabsichtigt ist und die Rechtsmittelfrist für die anderen Beteiligten noch nicht abgelaufen ist (BVerwG, Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG 8 C 59.62 - BVerwGE 16, 265 [BVerwG 29.08.1963 - VIII C 59/62];Beschluß vom 28. November 1983 - BVerwG 9 B 2597.82 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 83).
  • BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 144.63

    Rechtsmittel

    Der VIII. Senat ist zu dem gleichen Ergebnis bezüglich des Vertretungszwanges für die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gelangt (BVerwGE 16, 265).

    Daß § 36 VwGO es nicht ausschließt, daß der bei dem Oberverwaltungsgericht als gerichtsverfassungsrechtliche Einrichtung bestimmte VÖI auf Grund der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung auch am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt sein kann, wird übrigens vom I. Senat(Beschluß vom 30. Mai 1960 - BVerwG I CB 95.60 - [DVBl. 1960 S. 563], Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 56.61 - [a.a.O.] undUrteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - [a.a.O.]) und vom VIII. Senat (BVerwGE 16, 265) anerkannt.

  • BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 213.63

    Maßnahmen zur Besserung des Zustandsbildes und Krankheitsbildes - Anspruch auf

    Der VIII. Senat ist zu dem gleichen Ergebnis bezüglich des Vertretungszwanges für die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gelangt (BVerwGE 16, 265).

    Daß § 36 VwGO es nicht ausschließt, daß der bei dem Oberverwaltungsgericht als gerichtsverfassungsrechtliche Einrichtung bestimmte VÖI auf Grund der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung auch am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt sein kann, wird übrigens vom I. Senat(Beschluß vom 30. Mai 1960 - BVerwG I CB 95.60 - [DVBl. 1960 S. 563], Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 56.61 - [a.a.O.] undUrteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - [a.a.O.]) und vom VIII. Senat (BVerwGE 16, 265) anerkannt.

  • BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 174.63

    Vergütung für Beamte - Tätigkeit als Lehrerin

    Der VIII. Senat ist zu dem gleichen Ergebnis bezüglich des Vertretungszwanges für die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gelangt (BVerwGE 16, 265).

    Daß § 36 VwGO es nicht ausschließt, daß der bei dem Oberverwaltungsgericht als gerichtsverfassungsrechtliche Einrichtung bestimmte VÖI auf Grund der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung auch am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt sein kann, wird übrigens vom I. Senat(Beschluß vom 30. Mai 1960 - BVerwG I CB 95.60 - [DVBl. 1960 S. 563], Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 56.61 - [a.a.O.] undUrteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - [a.a.O.]) und vom VIII. Senat (BVerwGE 16, 265) anerkannt.

  • BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 173.63

    Vorlage an den Großen Senat zur Bestimmung der Funktion des Vertreters des

    Der VIII. Senat ist zu dem gleichen Ergebnis bezüglich des Vertretungszwanges für die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gelangt (BVerwGE 16, 265).

    Daß § 36 VwGO es nicht ausschließt, daß der bei dem Oberverwaltungsgericht als gerichtsverfassungsrechtliche Einrichtung bestimmte VÖI auf Grund der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung auch am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt sein kann, wird übrigens vom I. Senat(Beschluß vom 30. Mai 1960 - BVerwG I CB 95.60 - [DVBl. 1960 S. 563], Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 56.61 - [a.a.O.] undUrteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - [a.a.O.]) und vom VIII. Senat (BVerwGE 16, 265) anerkannt.

  • BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 97.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 201.63

    Beteiligung der Staatsanwaltschaft an Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

  • BVerwG, 14.11.1968 - VIII C 54.68

    Konkurrenz von Wohngeld und antragsberechtigten Leistungen

  • OVG Hamburg, 19.06.1992 - Bf IV 19/88

    Ahmadiyya; Pakistan; Asyl; Glaubensgemeinschaft; Politische Verfolgung

  • BVerwG, 04.11.1968 - Gr. Sen. 1.67

    Umfang des Bestehens des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1

  • BVerwG, 28.11.1986 - 1 C 20.85

    Familiennachzug - Wohlwollensgebot - Niederlassen zu Erwerbszwecken

  • BVerwG, 28.11.1986 - 1 C 21.85

    Familiennachzug von ausländischen Eltern zu ihren im Bundesgebiet zu

  • BVerwG, 24.03.1966 - VIII C 81.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 105.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.11.1963 - VIII B 34.63

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf Erstattung von

  • VG Berlin, 13.09.1988 - 20 A 280.85

    Anfechtung der Anerkennung als Asylberechtigte; Aufhebung des Ablehnungsbescheids

  • BVerwG, 14.11.1963 - VIII C 249.63

    Zwischenfinanzierung eines Bauvorhabens durch öffentliche Darlehen -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht